Newsbeitrag

Weihnachtsfeier erst im Januar 2024?

Dafür gäbe es zumindest einen steuerlichen Grund: Die Unschädlichkeitsgrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer wird ab 2024 auf 150 Euro angehoben.

Soweit solche Zuwendungen (Aufwendungen) dann den Betrag von 150 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer – unter den weiteren Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 S.1 Nr. 1a EstG – nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Und vielleicht ist es ja auch entspannter, wenn man nicht zwischen mehreren anderen Unternehmensfeiern im Restaurant etwas eilfertig und manchmal gestresst bedient wird. Ob man dann noch Weihnachtslieder singen will, ist natürlich eine andere Frage, aber das gehört ja auch nicht zu den Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung.