Newsbeitrag

Verschenken einer selbst genutzten Immobilie an den Ehegatten – ein geschickter Weg zur Schenkungssteuerfreiheit

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Schenkung einer selbst genutzten Immobilie („Familienheim“) an den Ehegatten zu Lebzeiten von der Schenkungssteuer befreit. Man beachte, dass diese Steuerbefreiung nicht an eine Behaltensfrist gebunden ist und auch keine zahlenmäßigen Begrenzungen für die Anzahl der möglichen Übertragungen existieren.

Selbst wenn das Objekt später veräußert oder vermietet wird, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Entscheidend ist lediglich, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der Schenkung gemeinsam in dem Objekt wohnen.

Beispiel:
Der Ehegatte schenkt seiner Ehefrau im Jahr 2017 den hälftigen Miteigentumsanteil an dem in seinem Alleineigentum stehenden Einfamilienhaus, in dem die Ehegatten gemeinsam wohnen.  2019 ziehen die Ehegatten in eine Wohnung, die ebenfalls dem Ehemann alleine gehört und verkaufen das Einfamilienhaus. Im Jahr 2021 schenkt der Ehemann seiner Ehefrau die in 2019 erworbene Wohnung, die sie dann immer noch bewohnen.

Beide Schenkungen sind steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.