Newsbeitrag

Umzugskosten zur Verbesserung der Home-Office Bedingungen können steuerlich absetzbar sein

Umzugskosten sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht abzugsfähig. Nur wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, kommt eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht. Dies ist beispielsweise der Fall im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel oder wenn sich durch den Wohnungswechsel die Fahrtzeit um mindestens eine Stunde pro Arbeitstag verkürzt.

Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Grund für den Umzug war die Homeoffice-Tätigkeit beider Ehepartner, die sich bei ständiger Anwesenheit zuhause den einzigen Esstisch dafür teilen mussten und für ihre Arbeit auch beide einen großen Bildschirm benötigten. Der Umzug erfolgte in eine Wohnung, die ein zweites Arbeitszimmer beinhaltete.

Wegen der nur geringen Verkürzung des Arbeitsweges um 2 km lehnte das Finanzamt die Anerkennung der Umzugskosten ab. Im Gegensatz dazu sah das FG in dem Umzug eine wesentliche Verbesserung sowie Erleichterung der Arbeitsbedingungen als objektiv beruflich veranlasst, auch wenn dadurch keine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges eingetreten sei und gab der Klage der Steuerpflichtigen statt (FG Hamburg v. 23.02.2023  –  5K190/22).

Allerdings ist zu diesem Fall ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH VI R3/23)