Newsbeitrag

Strafrechtlicher Handlungsbedarf bei Gewinnen aus Kryptowährungen

Der BFH hat am 28.02.2023 das mit Spannung erwartete Urteil zu Kryptowährungen veröffentlicht. Danach sind Veräußerungsgewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen als steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte anzusehen.

Für Steuerpflichtige, die in den vergangenen Jahren aus dem Handel mit Kryptowährungen Einkünfte erzielt und diese steuerlich nicht erklärt haben, ergibt sich dringender Handlungsbedarf, denn die Finanzbehörden haben inzwischen Ermittlungen aufgenommen und Sammelauskunftsverfahren an bekannte Krypto-Handelsbörsen gestellt.

Für Steuerpflichtige, die solche Gewinne nicht als private Veräußerungsgeschäfte erklärt haben, stellt sich die Frage, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verwirklicht wurde und ob die Notwendigkeit und Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht. Da das in § 370 AO vorgesehene Strafmaß von bis zu 5 Jahren nicht unerheblich ist, sollte man möglichst bald rechtlichen Rat einholen.