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Nicht alle Geschenke über 35€ müssen nach § 37b EStG versteuert werden

Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht mindern dürfen. Hinlänglich bekannt ist in diesem Zusammenhang die typische Ausnahme, dass zugewendete Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr den Betrag von 35€ nicht übersteigen, nicht zu versteuern sind.

 

Aber auch Geschenke über 35€ unterliegen nicht dem Abzugsverbot, wenn der Empfänger sie ausschließlich betrieblich nutzen kann (vgl. R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR). Beispielsweise wenn ein Unternehmer seinem Rechtsanwalt einen Aktenkoffer zu Weihnachten schenkt oder der Geschäftsinhaber im Rahmen der Geschäftseröffnung eine Rechenmaschine bekommt oder einem Arzt/Steuerberater/Architekten Fachbücher überlassen werden. Auch wenn diese Geschenke einen Wert von mehr als 100€ haben, erfolgt weder eine Kürzung von Betriebsausgaben noch eine Besteuerung nach § 37b EStG.

 

Für die Anwendung der Pauschalierung ist zu beachten, dass die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen muss, also Sachzuwendungen, die beim Empfänger zu Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn führen. Zuwendungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind beim Empfänger nicht steuerpflichtig, so dass es auch keiner pauschalen Steuerübernahme auf Seiten des Zuwendenden bedarf.

 

Oft wird bei einer Lohnsteuerprüfung durch den Lohnsteuerprüfer zu leicht und unwidersprochen die Nachversteuerung vorgenommen. Dies sollte man mit den vorgenannten Argumenten kritisch hinterfragen.