Newsbeitrag

Kosten für die Fortbildung des Kindes als Betriebsausgabe abziehbar

Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten besteht für Eltern immer, wenn z.B. ein Studium begonnen wird. Hat das Kind jedoch das Studium erfolgreich abgeschlossen, können Eltern, die ein Gewerbe betreiben, die weiteren Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung bzw. bei der Einnahme- Überschussrechnung abziehen, wenn sie zivilrechtlich nicht mehr zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind und ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Eltern besteht, beispielsweise die zusätzliche Facharztausbildung eines bereits studierten Zahnarztes, der später in der Praxis der Eltern tätig werden soll. Die Vereinbarungen müssen hinreichend bestimmt sein und einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil v. 06.11.2012 – VIII R 49/10).