Newsbeitrag

Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ein Hausnotrufsystem ohne Soforthilfe

Ein Hausnotrufsystem, mit dem lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Gerätes und ein 24-Stunden-Bereitschaftsservice vereinbart ist, welcher nach Entgegennahme des Notrufs externe Hilfe beauftragt, erfüllt nicht die Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistung.

Erforderlich ist, dass die externe Hilfe unmittelbar vom Haus aus eingeleitet wird und nicht von einer Stelle außerhalb des Hauses. (BFH v. 15.02.2023 – VI R 7/21)