Newsbeitrag

Wahlrecht zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Immobilien

Ein Ehepaar setzte aufgrund einer kürzeren Nutzungsdauer höhere Abschreibungsbeträge an, als es der amtlichen AfA-Tabelle entsprach und begründete dies mit eingeholten Sachverständigengutachten. Das Finanzamt sah die Begründung für die verkürzte Restnutzungsdauer als unzureichend an, u.a. wegen der im Gutachten verwendeten Methode zur Ermittlung des Gebäudewertes.

Das FG Münster entschied jedoch, dass der erbrachte Nachweis durch das externe Gutachten geeignet ist, insb. Seine Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine bestimmte Gutachtenmethodik anzuwenden (FG Münster v. 27.04.2023  –  1 K 487/19 E)