Newsbeitrag

Keine nachträgliche Festsetzung von Erbschaftsteuer wenn Fortsetzung der Selbstnutzung unzumutbar oder unmöglich

Wenn der Erbe aufgrund erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen (z.B. Bandscheibenvorfälle, Hüftleiden) die Nutzung des begünstigten Familienheims vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erbfall aufgibt, resultiert dies nicht zwingend in einer nachträglichen Festsetzung von Erbschaftssteuer.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen allerdings zwingend für die Aufgabe der Nutzung sein, Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Auch wenn der Erbe zwar unter Zuhilfenahme externer Hilfe- und Pflegeleistungen in der Lage wäre, weiter in dem erworbenen Familienheim zu leben, diese Hilfeleistungen jedoch ein solches Ausmaß annehmen, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung des Erben in dem betreffenden Familienheim gesprochen werden kann, liegen “zwingende Gründe“ für die Aufgabe vor.

(BFH v. 1.12.2021, II R 1/21, BStBl. II 2022 S. 557)