Newsbeitrag

Hinweise zum Geldwäschegesetz – die persönliche Anwesenheit bei der Identitätsüberprüfung

Für Verpflichtete nach dem GwG ist die Identitätsüberprüfung des Vertragspartners nach § 12 Abs. 1 und 2 GwG zwingend vorzunehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Überprüfung der Daten des jeweiligen Ausweisdokumentes, sondern um die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, also die Übereinstimmung der optischen Merkmale der Person mit dem Ausweisdokument. Es liegt in der Natur der Sache, dass dazu die Person anwesend sein muss. So kann es sich durchaus als sinnvoll erweisen, auf die anzufertigende Kopie des Ausweisdokuments den Hinweis anzubringen, dass der Vertragspartner tatsächlich anwesend war und die Identität überprüft wurde. Ein Vermerk „Kopie stimmt mit Original überein“ bezieht sich nicht auf den Vertragspartner, sondern auf das Dokument und würde den Anforderungen der Identitätsprüfung nicht genügen.

Auch beim Video-Ident-Verfahren ist letztlich die persönliche Anwesenheit erforderlich, wenngleich nicht im selben Raum. Hierzu gibt es gerade wegen der Identifizierung auf Distanz ergänzende Vorschriften, auf die an anderer Stelle eingegangen wird.

(Haftungsausschluss: Mit diesem Hinweis werden die Kernaspekte des Themas beschrieben. Eine vollständige Darstellung ist in diesem Rahmen nicht möglich, außerdem unterliegt die Rechtslage fortwährenden Änderungen. Eine Haftung ist deshalb ausgeschlossen)