Newsbeitrag

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich retten

Fallen Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen an, die nicht von Fremdfirmen sondern anderen Mietern durchgeführt werden (z.B. Treppenhausreinigung, Schneeräumung, Gartenpflege), so versagen viele Finanzämter die Abzugsfähigkeit. Dies reicht aber für die Versagung des Steuerbonus nicht aus, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt worden ist und die Bezahlung unbar erfolgt ist. Die Bezahlung der Rechnung kann auch durch einen Dritten, z.B. dem Vermieter oder Verwalter, erfolgen (BFH v. 20.04.2023 – VI R 24/20).