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Gewerbesteuer: Keine Betriebsausgaben vor Betriebseröffnung

Bei der Gewerbesteuer mindern Betriebsausgaben den Gewerbeertrag erst ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Zuvor entstandene Betriebsausgaben, z.B. für die Renovierung der Räume sind gewerbesteuerlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, da dort bei der Gewerbesteuer die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr maßgeblich ist. Dies hat der BFH in Falle der Renovierung einer übernommenen Imbissbude entschieden. Damit waren 8.500 € angefallene Renovierungskosten für die Gewerbesteuer nicht abzugsfähig.

Hätte der Steuerpflichtige den Imbiss zunächst eröffnet und dann wegen Renovierung unterbrochen, wären die Renovierungskosten gewerbesteuerlich abzugsfähig gewesen.

Bei einer Kapitalgesellschaft beginnt die Gewerbesteuerpflicht hingegen bereits mit der Eintragung im Handelsregister oder mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.