Newsbeitrag

Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitlichen Einschränkungen

Bis Ende 2022 galt, dass für ein häusliches Arbeitszimmer keine Kosten steuermindernd angesetzt werden können, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht täglich den betrieblichen Arbeitsplatz nutzen konnte, allenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Wenngleich der Arbeitsplatz vorhanden war, stand er aus gesundheitlichen Gründen „nicht zur Verfügung“. Da der betriebliche Arbeitsplatz objektiv zur Verfügung stand, wollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen. Das Finanzgericht jedoch gab der Arbeitnehmerin Recht, da sie aus gesundheitlichen Gründen gehalten war, von zuhause zu arbeiten, um ihre Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten; dies sei mit einer Nichtverfügbarkeit gleich zu setzen. Der Abzug sei jedoch auf 1.250 € begrenzt. (FG Berlin-Brandenburg v. 29.09.2022  –  5 K 5138/21).