Newsbeitrag

Aufschub für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Wie wir soeben erfahren haben, wird das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.04.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen die Belange der Beteiligten aufgrund der Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie angemessen berücksichtigt werden.