Newsbeitrag

Aktienverluste vielleicht bald unbeschränkt verrechenbar

Nach derzeit noch geltender Rechtslage sind Verluste aus dem Verkauf von Aktien nur durch eine Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgleichsfähig.

Die Frage der Verrechenbarkeit auch mit anderen Einkunftsarten wird jetzt durch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht geklärt (Az.: 2 BvL 3/21). Du dementsprechend hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 31.1.2022 einen neuen Vorläufigkeit Vermerk aufgenommen. In entsprechend gelagerten Fällen muss der Steuerpflichtige nun keinen Einspruch mehr gegen den betreffenden Steuerbescheid einlegen.