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Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO – der (vielleicht) letzte Rettungsanker

Wer nach Ablauf der Einspruchsfrist entdeckt, dass sich das Finanzamt offenbar zu seinen Ungunsten verrechnet, vertan oder Zahlen falsch erfasst hat, kann einen auf § 129 AO gestützten Berichtigungsantrag stellen. Obwohl die Durchführung der Berichtigung nach dem Wortlaut im Ermessen des Finanzamtes steht, besteht bei berechtigtem Interesse Berichtigungszwang.

Allerdings muss eine „offenbare Unrichtigkeit“ vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn sie sich ohne Weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen ergeben. Typische Fälle sind Eingabefehler oder Vorgänge, die versehentlich doppelt berücksichtigt oder vergessen worden sind.

Handelt es sich jedoch um einen Fall, wo fehlerhafte Tatsachenwürdigung oder Denk- und Überlegungsfehler zugrunde liegen, scheidet eine offenbare Unrichtigkeit aus.