Newsbeitrag

Kettenschenkungen – viele Wege führen zur deutlichen Steuerersparnis

Beispiel 1:

Der Vater möchte seinem Sohn 800.000 € schenken.

Da sich die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem richten, können durch Zwischenschaltung einer Mittelsperson Steuervorteile und mehrere Freibeträge in Anspruch genommen werden.

Mögliche Lösung:
Vater schenkt seinem Sohn direkt 400.000€ und seiner Ehefrau ebenfalls 400.000€, die dann den zu ihrem Sohn bestehenden Freibetrag nutzt und die 400.000€ an den Sohn weiterleitet.

Ergebnis:
Bei einer Direktschenkung würde die Schenkungssteuer für diesen Einzelfall 42.000€ betragen, sofern keine weiteren früheren Schenkungen vorliegen. Bei der gewählten Konstellation fällt keine Schenkungssteuer an. Allerdings wird für die nächsten 10 Jahre der Freibetrag zwischen Vater und seiner Ehefrau um 400.000€ verbraucht und zwischen der Ehefrau und Sohn ganz verbraucht.

 

Beispiel 2:

Ehefrau möchte der mit ihr nicht verwandten Patentochter, der Nichte ihres Ehemannes, einen Geldbetrag von 100.000€ zukommen lassen.

Mögliche Lösung:
Sie verschenkt 20.000€ direkt an die Nichte und 80.000€ an ihren Ehemann, der den Betrag später seiner Nichte zukommen lässt.

Ergebnis:
Bei einer Direktschenkung würde die Schenkungssteuer für diesen Einzelfall 24.000€ betragen, sofern keine weiteren früheren Schenkungen vorliegen. Bei der gewählten Konstellation fällt lediglich 12.250€ an Schenkungssteuer an. Allerdings ist für die nächsten 10 Jahre der Freibetrag zwischen Ehefrau und Ehemann um 80.000€ verbraucht.

 

Beispiel 3:

Mutter möchte ihrer Tochter 500.000€ schenken, der Freibetrag von 400.000€ ist allerdings durch eine Schenkung vor 5 Jahren bereits aufgebraucht.

Mögliche Lösung:
Sie schenkt ihrer Tochter direkt 75.000€ und ihrem Ehemann 425.000€, der diese an die Tochter weiterleitet.

Ergebnis:
Bei der gewählten Konstellation fällt lediglich 7.000€ an Schenkungssteuer an, weil die Schenkung des Ehemannes an die Tochter mit dem Betrag von 25.000€ zwar über dem Freibetrag von 400.000€ liegt, aber noch innerhalb der untersten Stufe von 75.000€ und dort nur ein Steuersatz von 7% anfällt; dies gilt auch für die Teilschenkung der Mutter an die Tochter, die gerade noch innerhalb der 75.000€ liegt.

Bei einer Direktschenkung der Mutter an die Tochter würde die Schenkungssteuer für die 500.000€ für diesen Einzelfall dagegen 75.000€ betragen, sofern keine weiteren früheren Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vorliegen und dadurch möglicherweise eine noch höhere Stufe des steuerpflichtigen Erwerbs und damit verbundenen höheren Steuersatz erreicht wird.

Würde die Mutter den gesamten Betrag von 500.000€ zunächst an den Vater verschenken und dieser dann an die Tochter, wäre dort auch die unterste Stufe um 25.000€ überschritten und würde für den, den Freibetrag von 400.000€ übersteigenden Betrag eine Steuer von 11% auslösen – also 11.000€.

Die gewählte Konstellation einer Teilschenkung durch die Mutter an die Tochter vermeidet also, dass die Schenkung des Vaters an die Tochter die erste Schwelle von 75.000€ überschreitet, wo ansonsten ein höherer Steuersatz von 11% ausgelöst würde. Außerdem bleibt von dem Freibetrag für Schenkungen der Ehefrau an den Ehemann noch ein Restbetrag von 75.000€ für die Zukunft.

 

Wichtiger Hinweis für Kettenschenkungen:

Die „Mittelsperson“ sollte eine eigene Dispositionsbefugnis über den Gegenstand haben, sonst könnte es sich als Gestaltungsmissbrauch nach 42 AO darstellen. Dies gilt insbesondere beim Verschenken von Immobilien. Kettenschenkungen in einem einzigen Notarvertrag oder innerhalb weniger Tage oder Schenkungen unter Auflagen können solche Fragen aufwerfen.

Hilfreich kann es auch sein, wenn die geschenkten und weitergeschenkten Beträge oder Gegenstände nicht identisch sind.

Bedacht werden muss beim Einsatz der Kettenschenkung außerdem, dass die Freibeträge zwischen dem Schenker und der Mittelsperson in Anspruch genommen werden, ebenso zwischen der Mittelsperson und dem Beschenkten.