Newsbeitrag

Hinweise zum Transparenzregister – umgehende Registrierung notwendig

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Transformation des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister offiziell vollendet – zumindest im Hinblick auf die Übergangsfristen. Registrierungspflichtig sind gem. § 20 GwG alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.

Wer sich also noch nicht im Transparenzregister registriert hat und dazu verpflichtet ist, der sollte dies nun unverzüglich nachholen, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Die Eintragung kann ganz einfach online erfolgen.

(Haftungsausschluss: Mit diesem Hinweis werden die Kernaspekte des Themas beschrieben. Eine vollständige Darstellung ist in diesem Rahmen nicht möglich, außerdem unterliegt die Rechtslage fortwährenden Änderungen. Eine Haftung ist deshalb ausgeschlossen)