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Fünftelregelung kann auch bei Überstundenvergütungen in Betracht kommen

Werden Überstunden, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt in zusammengeballter Form ausgezahlt, so liegt Arbeitslohn für mehrere Jahre vor. Hierfür kann der Steuerpflichtige die Fünftelregelung des § 34 EStG in Anspruch nehmen.

Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit muss aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen. Dies ist zumindest bei Zahlung einer Überstundenvergütung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses der Fall.

(BFH v. 2.12.2021, VI R 23/19)